| Dienstreisen von Inland ins Ausland oder im Ausland sind Auslandsreisen. Ähnlich wie im Inland werden hier steuerfreie Verpflegungspauschalen für die aus Anlass einer Auslandsreise entstandenen Verpflegungskosten gewährt. Auch hier ist der Einzelnachweis von Verpflegungskosten nicht erlaubt. Für jedes Land, zum Teil auch für Städte, werden vom Bundesfinanzministerium unterschiedliche Pauschalen festgesetzt. Hierzu existiert eine Liste von Ländern und deren gültigen Auslandsverpflegungspauschalen. Diese Liste wird ständig angepasst. Die aktuelle Spesentabelle in OUTDOOR public finden Sie unter "Spesensätze". Maßgabe für die Auslandsreisekostenpauschalen sind die Tagegeldsätze nach dem Bundesreisekostengesetz, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden. Diese werden mit nachfolgenden Prozentsätzen berechnet: | - | bei einer Abwesenheit von 24 Stunden | 120 Prozent | | - | bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden | 80 Prozent | | - | bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden | 40 Prozent |
Für die in der Liste nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag einzusetzen. Für Übersee- und Außengebiete eines Landes, die in dieser Liste nicht erscheinen, ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Folgendes sollten Sie beachten: Weitere Informationen zur Abwesenheitzeit können Sie hier nachlesen. Die Auslandsverpflegungspauschale bei eintägigen Reisen richtet sich nach dem Ort, den der Reisende zuletzt besucht hat. Die Auslandsverpflegungspauschalen richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Am Rückreisetag einer mehrtägigen Reise vom Ausland ins Inland, wird die Pauschale nach dem zuletzt besuchten Land bestimmt. Auch bei Auslandsreisen gilt die Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf der Tätigkeitsort zur regelmäßige Arbeitsstätte wird und somit keine Dienstreise mehr vorliegt. Bei Flugreisen, die sich über mehr als zwei Kalendertage erstrecken, muss für die Zwischentage die für Österreich geltende Tagespauschale verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn eine Übernachtung während einer Zwischenlandung stattgefunden hat. Bei Schiffsreisen wird für alle Reisetage, ausser der Ein und Ausschiffung, das für Luxemburg geltende Tagegeld angesetzt. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung ist das für das Land, in dem sich der Hafen befindet, geltende Tagegeld maßgebend.
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