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| Verpflegung im Inland | |
| | Der Arbeitgeber kann die Kosten für Verpflegung bis zur Höhe bestimmter Pauschalbeträge seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen. Bei Dienstreisen im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen, in Abhängigkeit der Abwesenheitzeit an einem Kalendertag von seiner Wohnung oder regelmäßigen Tätigkeitsstätte, pauschal mit folgenden Pauschalbeträgen angesetzt werden: | - | bei einer Abwesenheit von 24 Stunden | 24 Euro | | - | bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden | 12 Euro | | - | bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden | 6 Euro | | - | bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden | 0 Euro | Unentgeltliche Mahlzeiten Die genannten Verpflegungspauschalen sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während seiner auswärtigen Tätigkeit erhält. Eine Kürzung der Pauschalen ist nicht vorgesehen. Allerdings ist zu beachten, wenn der Reisende eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat und diese Mahlzeit nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse (Bewirtung) war. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil für solche Mahlzeiten ist mit dem maßgeblich amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beispiel hierfür wäre die Beköstigung in einer Betriebskantine. Die Ansetzung eines Sachbezugs kann weggelassen werden, wenn eine Kürzung der Tagespauschale mindestens in Höhe des geltenden Sachbezugs vom Arbeitgeber durchgeführt wird (siehe auch Bewirtungen). Einzelnachweis Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsbelegen (Einzelnachweis) des Reisenden ist nicht möglich. Die Möglichkeit des Einzelnachweises bis zu einem Höchstbetrag ist seit 1996 abgeschafft. Der Arbeitgeber kann natürlich höhere Beträge ersetzen oder auch den Nachweis verlangen. Seit 1997 besteht hier die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn diese Verpflegungsmehraufwendungen die erstattbaren Pauschbeträge nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen. Steuerfrei/Steuerpflichtig Generell kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer andere, bzw. höhere, Beträge erstatten, als die oben aufgeführten Pauschbeträge. Allerdings sind diese Beträge nur in Höhe dieser Pauschbeträge steuerfrei. Die Differenz bei einer höheren Erstattung ist steuerpflichtig und muss dem Arbeitslohn zugerechnen werden.
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