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Fahrtkosten

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen.

Fahrtkosten bei Dienstreisen

Benutzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein Fahrzeug, so ist kann der Arbeitnehmer auf Grund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten ...
  • ... ein Teilbetrag entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung
  • ... oder ein auf an Hand der Gesamtkosten eines Jahres errechneten Kilometersatz ansetzen.
  • Bei der Gesamtkostenermittlung ist für PKW und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.

    Pauschale Kilometersätze

    Bei Benutzung eines private Fahrzeugs können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer angesetzt werden:
  • von 0,30 Euro bei einem Kraftwagen, erhöht um 0,02 Euro für die Mitnahme jeder weiteren Person
  • von 0,13 Euro bei einem Motorrad oder Motorroller, erhöht um 0,05 Euro bei Mitnahme einer Person
  • von 0,08 Euro bei einem Moped oder Mofa
  • von 0,05 Euro bei einem Fahrrad.
  • Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten lohnsteuerfrei erstattet werden, wenn diese auf Dienstfahrten mit dem eigenen PKW entstanden sind. Hierzu gehören z. B. nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß oder die auf Unfallschäden beruhen oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs.

    Dienstreisen

    Bei Dienstreisen dürfen der steuerliche Ersatz von Fahrtkosten für folgende Fahrten angesetzt werden:
  • Fahrten von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • Fahrten zu einer auswärtigen Unterkunft (im Falle einer Dienstreise mit Übernachtung)
  • Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten
  • Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes
  • Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • Fahrtkosten bei Fahrtätigkeit

    Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle sind, wenn der Einsatzort nicht wechselt, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Eine lohnsteuerfreie Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Bei ständig wechselndem Einsatzort sind die Aufwendungen für Fahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit zu berücksichtigen.

    Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

    Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte als Reisekosten lohnsteuerfrei erstatten, soweit nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu unterstellen sind (mehr als 30 km).

    Eine lohnsteuerfreie Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber kommt in folgenden Fällen nicht in Betracht:

  • wenn der jeweilige Einsatzstelle nicht mehr als 30 Kilometer von der Wohnung entfernt ist
  • nach Ablauf von 3 Monaten, soweit die Tätigkeit an einer Einsatzstelle mehr als 30 Kilometer von der Wohnung entfernt ist
  • soweit Fahrten von der Wohnung ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt ausgeührt werden, von dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur jeweiligen Einsatzstelle weiter befördert wird.
  • Werden an einem Arbeitstag nacheinander mehrere Einsatzstellen aufgesucht, von denen zumindest eine über 30 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt, oder ist die Tätigkeit im Wesentlichen durch den täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Aufwendungen für alle Teilstrecken lohnsteuerfrei erstatten.






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