| Eine Fahrtätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht an einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte leistet, sondern hauptsächlich auf oder in einem Fahrzeug (LKW, Flugzeug, Schiff, Bahn usw.) ausübt. Eine Fahrtätigkeit liegt z.B. bei Berufsgruppen vor, wie Berufskraftfahrer, Straßenbahnführer, Beifahrer, Taxifahrer, Linienbusfahrer, Müllfahrzeugführern, Lokführer und Zugbegleitpersonal. Seit 2004 gibt es auf Grund der Neudefinition der Fahrtätigkeit (R 37 Abs. 4 LStR) eine Änderung, wonach eine Fahrtätigkeit nicht nur auf das Fahren und Begleiten eines Fahrzeuges beschränkt ist. Eine Fahrtätigkeit kann ohne weitere Ermittlung angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Das Be- und Entladen des Fahrzeuges und andere Tätigkeiten (z.B. Bereitschaftsdienst) an einem ortsfesten Arbeitsplatz gehören nicht dazu. Mit dieser Neudefinition ist es möglich, dass auch Personen eine Fahrtätigkeit ausüben, die vorher explizit ausgeschlossen waren, wie z.B. Seefahrer und Binnenschiffer. Dies gilt unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. April 2004. Reisezeiten Für die Berechnung der Reisezeiten ist immer die Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Hier fließen auch die Zeiten für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb, bzw. zum Fahrzeugdepot, ein. Zeiten für Mittagspausen und andere Unterbrechungen werden ebenfalls hinzugerechnet.
|