| Unter einer Dienstreise versteht man den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer ausserhalb seiner ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte und auch seiner Wohnung beruflich vorübergehend tätig wird. Die regelmäßigen Arbeitsstätte ist für den Arbeitnehmer der Mittelpunkt seiner Tätigkeit, an dem er mindestens einen Teil seiner übertragenen Arbeiten verrichtet. Dies kann z.B. der Betrieb, aber auch eine Zweigstelle sein. Insofern ist die Reisetätigkeit damit verbunden, dass der Arbeitnehmer an diese regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Das Aufsuchen eine seiner Arbeitsstätten ist in der Regel keine Dienstreise. Allerdings werden Fahrtkosten für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten innerhalb des selben Dienstverhältnis oder eines weiträumigen Arbeitsgebietes als Dienstreise anerkannt. Dreimonatsfrist Bei einer Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die längerfristig andauert, werden nur die ersten drei Monate als Dienstreise anerkannt. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist wird der Ort der auswärtigen Tätigkeit als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Mit dem Wechsel der Tätigkeitsstätte beginnt eine neue Dreimonatsfrist. Bei Tätigkeiten mit ständig ändernden auswärtige Tätigkeitsstätten, wie dies z. B. im Straßenbau vorkommt, gilt die Dreimonatsfrist nicht. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstellen in ihrer Nähe ausüben, wie z. B. Reiseertreter. Keine Mindestentfernung Für die Dienstreise existiert keine Vorrausetzung an eine Mindestentfernung von der Wohnung des Arbeitnehmers oder seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte!
|